Satzung des Mepos e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 20.11.03 in Köln.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln
unter der Registriernummer VR  14526 am 07.07.04.

Präambel

Mepos steht für Menschen – Potentiale – Schnittstellen.
Die Zukunft und Gegenwart dieser Gesellschaft baut auf die Jugend.
Aus diesem Grundsatz begreift der Verein seine Tätigkeit als Förderer bestehender Potentiale von Menschen und Unternehmen zum Wohle der Allgemeinheit.
Die Mitglieder fühlen sich im hohen Maße dem Gedanken der Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit in unserer Gesellschaft verpflichtet.
Aus dem Grundsatz, das Wissen zu den wenigen Dingen gehört, die mehr werden wenn man Sie teilt, ist es ein besonderes Anliegen des Vereines und der Mitglieder dieses zu unterstützen.

In diesem Sinne gibt sich Mepos folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Mepos – (“Menschen - Potentiale - Schnittstellen").
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz “e. V.”
  3. Er hat seinen Sitz in Köln.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Jugendhilfe. Hierbei besteht das Ziel des Vereins in der Schaffung von Ausbildungsplätzen sowie die dazu erforderliche Entwicklung und Umsetzung einer Kommunikations-, Dokumentations- und Entwicklungsplattform. Außerdem soll eine Kooperation zwischen mittelständischen Unternehmen und Freiberuflern aufgebaut werden, die dazu dient, Jugendliche, die eine Ausbildung in einem IT- bzw. angrenzenden Bereich anstreben, besonders zu fördern.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwircklicht durch:

  1. Jugendbetreuung (z. B. in Form von Projektwochen an Schulen, Praktika, Ausbildung)
  2. Förderung sowie Aus- und Weiterbildung (z. B. eventuell durch Gewährung von Stipendien)
  3. Information der Öffentlichkeit
  4. Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen (z. B. Universitäten und Schulen)
  5. Erfahrungsaustausch, Aussprache zwischen allen Beteiligten anregen und pflegen (Vorträge, Tagungen, Seminare, Arbeitskreise)
  6. Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im Sinne der Ziele des Vereines, besonders für die Aus- und Weiterbildung

Die Aufgaben resultieren aus den Zielen, wobei der Rahmen durch die Präambel bestimmt wird.

Der Verein ist politisch unabhängig.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand informiert in der Mitgliederversammlung über abgelehnte Anträge zur Mitgliedschaft.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung oder Unternehmen werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben im Rahmen der Präambel des Vereins (§ 2) nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft kann nur durch vorhergehende Empfehlung eines Mitgliedes erworben werden.
  4. Grundsätzlich wird eine Probemitgliedschaft von 6 Monaten für Neumitglieder angesetzt. Hiervon ausgenommen sind Auszubildene von Mepos. Probemitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen. Sie verpflichten sich den Zweck des Vereines zu unterstützen.
  2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie solche zwischen Mitgliedern und den Organen des Vereins sollen möglichst vereinsintern geregelt werden. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet, im Falle eines derartigen Streites, den es durch staatliche Istanzen klären lassen will, vorher den Ältestenrat anzurufen, um durch diesen eine Regelung und Beilegung des Streites herbeiführen zu lassen. Erst wenn diesem eine Beilegung und Regelung des Streites nicht gelingt, darf insoweit der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Hiervon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg bei Auseinandersetzungen, die eine Straftat zum Gegenstand haben, wie auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten.
  3. Sämtliche durch die Mitglieder in der Vereinstätigkeit entstandenen Arbeitsergebnisse sind Eigentum des Vereines, der das alleinige Recht hat, die Arbeitsergebnisse zu nutzen oder zu übertragen.
§ 5 Aufnahmegebühr, Beiträge und Sonderumlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgleidsbeiträgen sowie eine Aufnahmegebühr beschließen. Sie erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge und der einmaligen Aufnahmegebühr regelt.
  2. Sonderumlagen des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist.
  3. Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Beitragszahlungen gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen, soweit sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens sechs Monate in Verzug befindet und seit Zugang der 2. schriftlichen Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.
  4. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereines oder gegen seine Satzung gröblich verstoßen hat oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Jeder Beschluss über einen Mitgliederausschluss ist schriftlich abzufassen. Der Beschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
  6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  7. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben unbeschadet des Beendigungszeitpunktes keinerlei Ansprüche gegen den Verein auf vollständige oder teilweise Rückvergütung Ihrer Mitgliedsbeiträge.
  8. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch automatisch jede Zugehörigkeit zu einem Organ des Vereines.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Geschäftsführung.
  5. Ältestenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    6. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
    9. Ausgliederung unternehmerischer Tätigkeiten durch Ausgründung von Tochtergesellschaften.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
  7. Das Stimmrecht der Mitglieder kann bei Nichtanwesenheit auf einen Stellvertreter durch schriftliche Einverständniserklärung übertragen werden.
  8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, auf Basis von Vorschlägen des Ältestenrates, gewählt. Der Vorstandsvorsitzende wird für die Dauer von 4 Jahren, die übrigen Mitglieder auf die Dauer von 1 Jahr. Er besteht grundsätzlich aus dem ersten Vorsitzenden und zwei Vertretern sowie einem Schatzmeister. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstands so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden während ihrer Amtszeit Mitglieder des Vorstands aus, so hat eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  3. Er hat hauptsächlich die Aufgabe für die Zwecke des Vereines einzutreten, die Mitgliederversammlung einzuberufen, Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen.
  4. Vorstandsentscheidungen können auch im Umlaufverfahren (Fax/eMail) getroffen werden.
  5. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer des Vereins und entscheidet über dessen arbeitsvertragliche Regelungen.
  6. Der Vorstand hat die Geschäftsführung zu beaufsichtigen und kann dieser Weisungen erteilen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
  8. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung des ersten Vorsitzenden oder die gemeinsame Zeichnung einer seiner Stellvertreter mit dem Schatzmeister.
  9. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  10. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  11. Seine Mitglieder haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  12. Wahl des Vorstandsvorsitzenden. Dieser wird aus der Reihe des Vorstandes gewählt.
  13. Zur Beschlussfähigkeit müssen alle Mitglieder abgestimmt haben.
  14. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
  15. Die Größe und Funktion des Vorstandes kann auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit verändert werden. Ausgenommen hiervon ist der erste Vorsitzende, seine zwei Vertreter sowie der Schatzmeister.
§ 10 Beirat
  1. Der Beirat ist zur Gründung des Vereines nicht zwingend notwendig.
  2. Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins. Die Größe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind unabhängig und frei von Weisungen durch andere Vereinsorgane.
  4. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  6. Die Amtsperiode eines Beiratsmitgliedes beträgt 2 Jahre, gerechnet vom Tag seiner Wahl an. Ein Beiratsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden ein oder mehrere gewählte Mitglieder des Beirates vor Ablauf der Amtsperiode aus, so werden auf der nächsten Mitgliederversammlung ein oder mehrere Mitglieder des Beirates nachgewählt. Er kanditiert jedoch nur bis zum Ende der regulären Amtszeit seines Vorgängers.
  7. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  8. Zur Beschlussfähigkeit müssen alle Mitglieder abgestimmt haben.
  9. Die Größe und Funktion des Beirates kann auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit verändert werden.
  10. Der Beirat hat die Aufgabe die Organe des Vereins beratend zu unterstützen.
§ 11 Ältestenrat
  1. Der Ältestenrat hat die Aufgabe:
    1. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes vorzuschlagen (einstimmige Mehrheit notwendig).
    2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Verein betreffen, sowie solche zwischen dem Verein und Mitgliedern zu schlichten und zu regeln
    3. vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die Vereinssatzung und gegen sonstige verbindliche Regeln des Vereins zu ahnden
    4. die Vorschläge des Vorstandes für Ehrenmitglieder zu prüfen
    5. Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu ernennen
    6. Vorschläge zu Satzungsänderungen zu prüfen und in den Vorstand zu tragen.
  2. Soweit das Verhalten von Vereinsmitgliedern oder Vereinsorganen Gegenstand der Entscheidungen des Beirates ist, sind die beteiligten Personen vorher ordnungsgemäß anzuhören. Ihnen ist in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, Zeugen sind gegebenenfalls zu laden. In diesem Fall sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu laden.
  3. Erscheint ein Beteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt werden. Er soll jedoch vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen erhalten.
  4. Entscheidungen des Beirates sind dem Betroffenen und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat die Entscheidung zu vollziehen.
  5. Der Vorstand kann die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zu einer dortigen etwaigen Aufhebung bleibt die Entscheidung jedoch wirksam.
§ 12 Besondere Vertreter
  1. Der Vorstand kann besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
  2. Der Geschäftsführer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Köln, 20.11.2003